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BGH - Entscheidung vom 08.10.2013

2 StR 443/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 2 StR 443/13

DRsp Nr. 2013/22908

Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.e. sexuellen Nötigung

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. April 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (vgl. Fischer, StGB , 60. Aufl. § 177 Rn. 72) und mit Nötigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Meiningen, vom 11.04.2013