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BGH - Entscheidung vom 08.10.2013

2 StR 433/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 2 StR 433/13

DRsp Nr. 2013/22907

Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.e. Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld bei Haftung als Gesamtschuldner

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte mit der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, soweit er zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Adhäsionsklägerin verurteilt worden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 25.03.2013