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BGH - Entscheidung vom 10.09.2013

4 StR 331/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 4 StR 331/13

DRsp Nr. 2013/21419

Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 2013 bemerkt der Senat:

Gas- und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im straf- und im waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt. Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das Landgericht hat festgestellt (UA S. 9), dass die vom Angeklagten für die Tatbegehung zur Verfügung gestellte und von ihm mit zwei Platzpatronen geladene Gaspistole "nach Bauart und Konzept den Hauptzweck hat[te], auch körperliche Verletzungen herbeizuführen" (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 8/11 mwN).

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 03.05.2013