BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 5 StR 600/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Strafkammer wohl (UA S. 3 und 8; anderseits aber S. 7) nur die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und trotz der strammen Fesselung mit einem Kabelbinder nicht nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu Fischer, StGB , 60. Aufl., § 250 Rn. 6a) angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht.