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BGH - Entscheidung vom 01.08.2013

IX ZB 51/13

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen IX ZB 51/13

DRsp Nr. 2013/19397

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ). Sie bezieht sich zwar ausdrücklich auf einen Beschluss vom 28. Mai 2013, mit welchem eine Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen wurde. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt jedoch, dass sie als Angriff gegen die Beschwerdeentscheidung vom 23. April 2013 zu verstehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO , welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO , BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO , § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Braunschweig, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 272 IN 533/09
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 194/13