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BGH - Entscheidung vom 13.02.2013

IX ZB 3/13

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 3/13

DRsp Nr. 2013/4842

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig aufgrund der Einlegung derselbigen durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Dezember 2012 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Die von dem Rechtsbeschwerdeführer nachträglich beantragte Beiordnung eines Notanwalts kommt aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dies ist nicht der Fall.

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 137/10
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 68/12