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BGH - Entscheidung vom 19.09.2013

IX ZB 41/13

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen IX ZB 41/13

DRsp Nr. 2013/23382

Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft ist. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor, noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 127 Rn. 10b; Zöller/Geimer, ZPO , 29. Aufl., § 127 Rn. 41). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -anders als bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3268/10
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 78/12