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BGH - Entscheidung vom 22.10.2013

5 StR 430/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 430/13

DRsp Nr. 2013/23653

Verwerfen eines Urteils als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13. Mai 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass im Fall des Betruges vom 29. Mai 2012 durch den Angeklagten K. bei der Strafrahmenwahl das Anführen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB zumindest missverständlich ist. Wegen der übrigen gewichtigen strafschärfenden Erwägungen schließt der Senat aber aus, dass hierauf die Strafrahmenwahl beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 13.05.2013