BGH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 357/13
DRsp Nr. 2013/20547
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist wegen der Begründung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 BtMG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2012 ( 2 StR 205/12) hin.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.05.2013
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