BGH, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 3 StR 257/13
DRsp Nr. 2013/19719
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO ).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 27.02.2013
© copyright - Deubner Verlag, Köln