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BGH - Entscheidung vom 22.08.2013

3 StR 257/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 3 StR 257/13

DRsp Nr. 2013/19719

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 27.02.2013