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BGH - Entscheidung vom 31.07.2013

2 StR 238/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 2 StR 238/13

DRsp Nr. 2013/19686

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 30.01.2013