BGH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 5 StR 178/13
DRsp Nr. 2013/17811
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. November 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte G. auch die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Verzicht auf eine Verurteilung des Angeklagten L. wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148) beschwert diesen nicht.
Vorinstanz: LG Bremen, vom 30.11.2012
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