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BGH - Entscheidung vom 23.05.2013

3 StR 494/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 3 StR 494/12

DRsp Nr. 2013/14640

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a ;
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 13.09.2012