BGH, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 2 StR 600/12
DRsp Nr. 2013/6011
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird das Urteil klarstellend dahin ergänzt, dass von der (ersten) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zwei Monate Freiheitstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 27.03.2012
© copyright - Deubner Verlag, Köln