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BGH - Entscheidung vom 22.10.2013

5 StR 459/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 459/13

DRsp Nr. 2013/23654

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist anzumerken:

Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 hat sich der Angeklagte entgegen dem Vortrag der Revision sachlich eingelassen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 30.05.2013