BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 459/13
DRsp Nr. 2013/23654
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist anzumerken:
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 hat sich der Angeklagte entgegen dem Vortrag der Revision sachlich eingelassen.
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 30.05.2013
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