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BGH - Entscheidung vom 22.08.2013

5 StR 360/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 360/13

DRsp Nr. 2013/20552

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu einer Schuldspruchänderung im Fall II.6 der Urteilsgründe (UA S. 14, 15) sieht sich der Senat nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO : BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 12.03.2013