BGH, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 360/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu einer Schuldspruchänderung im Fall II.6 der Urteilsgründe (UA S. 14, 15) sieht sich der Senat nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO : BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4).
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.