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BGH - Entscheidung vom 22.08.2013

5 StR 332/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 332/13

DRsp Nr. 2013/20550

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Dem Angeklagten K. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2013 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2013 gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte D. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision zu tragen.

Der Senat sieht von einer Korrektur der Konkurrenzen ab, da hierdurch das Ausmaß der Schuld in keiner Weise betroffen ist. 

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.03.2013