BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 2 StR 566/12
DRsp Nr. 2013/4576
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 9. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht, da das Rechtsmittel des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war (Meyer-Goßner, StPO , 55. Aufl., § 318 Rn. 31).
Vorinstanz: LG Limburg, vom 09.07.2012
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