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BGH - Entscheidung vom 25.04.2013

IX ZR 277/12

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2

BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 277/12

DRsp Nr. 2013/13752

Verpflichtung eines Strafverteidigers zur konkreten und für Dritte nachvollziehbaren Dokumentation des erbrachten Arbeitsaufwands bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars

1. Wird der durch die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten hervorgerufene Zeitaufwand des Strafverteidigers sachgerecht entgolten, ist eine entsprechende Pauschalhonorarvereinbarung nicht zu beanstanden. Dem Wesen einer solchen Pauschalvergütung entspricht es darüber hinaus, dass ein Nachweis der im Einzelnen entfalteten Tätigkeiten grundsätzlich entbehrlich ist. 2. Ein Rechtsreferendar kann - jedenfalls soweit es um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geht - im Rahmen seiner Ausbildung unter der Aufsicht des Wahlverteidigers tätig werden. Der Verteidiger ist lediglich gehindert, bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars den Zeitaufwand des Referendars gesondert zu berechnen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 92.221 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Höhe der zugunsten des Beklagten vereinbarten Vergütung den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) geltend macht, fehlt es bereits an der gebotenen Unterscheidung, ob einerseits ein die gesetzlichen Höchstgebühren um das Fünffache überschreitendes Stundenhonorar in der konkreten Sache gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 48 ff) und andererseits der geltend gemachte Arbeitsaufwand nachgewiesen ist (BGH, aaO Rn. 76 ff). Im Streitfall wurde außerdem kein Stundenhonorar vereinbart, sondern eine Pauschalvereinbarung getroffen. Sie ist ohne die Notwendigkeit detaillierter Tätigkeitsnachweise nicht zu beanstanden, wenn der durch die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten hervorgerufene Zeitaufwand des Strafverteidigers sachgerecht entgolten wird (BGH, aaO Rn. 50). Davon kann im Streitfall im Blick auf Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit und Dauer des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens ausgegangen werden.

2. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde einen Rechtfortbildungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO ) im Sinne einer Klarstellung, dass auch bei Vereinbarung einer um ein Vielfaches über den gesetzlichen Gebühren liegenden Pauschalhonorarvereinbarung eine Obliegenheit des Rechtsanwalts besteht, den von ihm erbrachten Arbeitsaufwand konkret und für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Insoweit ist bereits den Darlegungserfordernissen nicht genügt. Davon abgesehen entspricht es dem Wesen einer Pauschalvergütung, dass ein Nachweis der im Einzelnen entfalteten Tätigkeiten grundsätzlich entbehrlich ist.

3. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Mandatsbearbeitung durch einen Rechtsreferendar ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als rechtlich unerheblich eingestuft. Den von dem Beklagten behaupteten Arbeitsaufwand hat das Berufungsgericht nicht als unbestritten bezeichnet, sondern unter dem Gesichtspunkt einer Pauschalvereinbarung als hinreichend dargetan erachtet. Mithin scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aus. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).

4. Im Blick auf den Einsatz eines Referendars durch den Beklagten ist eine Divergenz zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Kammergerichts (KGR Berlin 2000, 111 = NStZ-RR 2000, 191) nicht gegeben, weil der Streitfall ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, die Vergleichsentscheidung hingegen die mündliche Hauptverhandlung in Strafsachen betrifft. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, wenn ein Rechtsreferendar - was außerhalb der mündlichen Hauptverhandlung möglich ist - im Rahmen seiner Ausbildung unter der Aufsicht des Wahlverteidigers tätig wird. Der Verteidiger ist lediglich gehindert, bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars den Zeitaufwand des Referendars gesondert zu berechnen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 83).

Vorinstanz: LG Köln, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 448/09
Vorinstanz: OLG Köln, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 7/12