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BGH - Entscheidung vom 25.06.2013

AnwZ (Brfg) 17/13

Normen:
ZPO § 224 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 17/13

DRsp Nr. 2013/18127

Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 224 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 26. März 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und mit Bescheid vom 6. Juli 2012 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 13. Februar 2013 zugestellt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 15. April 2013, einem Montag, ab. Bis dahin lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein an jenem Tag um 17.22 Uhr eingegangener Antrag des Klägers vor, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 57 Abs. 2 , § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO , § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, [...] Rn. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist ein weiteres Schreiben des Klägers, mit dem er insbesondere geltend macht, die Beklagte habe für den Fall der Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten in Aussicht gestellt, den Zulassungswiderruf aufzuheben, erst am 23. Mai 2013 eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO , § 63 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: AGH Rheinland-Pfalz, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 9/12