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BGH - Entscheidung vom 05.06.2013

1 StR 64/13

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 1 StR 64/13

DRsp Nr. 2013/15898

Verfahrenseinstellung aus Prozessökonomischen Gründen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. September 2012 wird

a)

das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit er wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Falschabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai und Juni 2011 verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in acht Fällen und der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten die Falschabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai und Juni 2011 zur Last gelegt worden ist. Den landgerichtlichen Feststellungen ist nicht ausreichend zu entnehmen, ob diese Taten vollendet worden sind (vgl. dazu auch Jäger in Klein, Abgabenordnung , 11. Aufl., § 370 Rn. 106).

Die Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden neun ausgeurteilten Taten mit Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren aus, dass sich der Wegfall der zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten auf den Gesamtstrafenausspruch ausgewirkt hätte.

Vorinstanz: LG Münster, vom 14.09.2012