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BGH - Entscheidung vom 04.06.2013

2 ARs 223/13; 2 AR 158/13

Normen:
StPO § 2 Abs. 1 S. 1
StPO § 3
StPO § 4 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 223/13; 2 AR 158/13

DRsp Nr. 2013/14839

Verbindung des beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens mit dem beim Landgericht anhängigen Verfahren

Tenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld anhängige Verfahren 36 Ds 301 Js 106/13 - 483/13 wird gemäß § 4 StPO zu dem beim Landgericht Osnabrück anhängigen Verfahren 18 KLs 606 Js 51741/12 - 2/13 verbunden.

Normenkette:

StPO § 2 Abs. 1 S. 1; StPO § 3 ; StPO § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Amtsgericht Bielefeld hat am 15. April 2013 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, das Landgericht Osnabrück hat in einem weiteren Strafverfahren gegen den Angeklagten bereits Termin anberaumt auf den 7. Juni 2013. Das Amtsgericht Bielefeld hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Sachen zu verbinden.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Bielefeld anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Osnabrück anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Sachaufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem zugestimmt.

Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 00.00.0000 - Vorinstanzaktenzeichen 301 Js 106/13
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 00.00.0000 - Vorinstanzaktenzeichen 606 Js 51741/12
Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft Hamm, vom 00.00.0000 - Vorinstanzaktenzeichen