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BGH - Entscheidung vom 29.08.2013

IX ZR 155/11

BGH, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen IX ZR 155/11

DRsp Nr. 2013/21703

Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers

Tenor

In dem Urteil vom 13. Juni 2013 wird der letzte Satz in Rn. 14 der Entscheidungsgründe aufgrund eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es anstatt:

...... "Auf die vom Berufungsgericht angenommene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."

Richtig heißen muss:

...... "Auf die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 351/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 123/09