BGH, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen IX ZR 155/11
DRsp Nr. 2013/21703
Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers
Tenor
In dem Urteil vom 13. Juni 2013 wird der letzte Satz in Rn. 14 der Entscheidungsgründe aufgrund eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es anstatt:
...... "Auf die vom Berufungsgericht angenommene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."
Richtig heißen muss:
...... "Auf die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an."
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 351/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 123/09
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