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BGH - Entscheidung vom 05.02.2013

II ZR 318/12

Normen:
InsO § 35
ZPO § 240

BGH, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen II ZR 318/12

DRsp Nr. 2013/3437

Unterbrechung eines Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei

Tenor

Der Rechtsstreit ist gem. § 240 ZPO unterbrochen.

Normenkette:

InsO § 35 ; ZPO § 240 ;

Gründe

Gem. § 240 ZPO ist ein Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Rechtsstreit die Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO betrifft. Das aus der Mitgliedschaft folgende Recht der klagenden Aktionärin, zur Erhebung einer Beschlussmängelklage fällt in die Insolvenzmasse des über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens und wird vom Insolvenzverwalter als Teil seines Verwaltungsrechts wahrgenommen, jedenfalls soweit die Beschlussgegenstände wie hier die Vermögenssphäre betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 7).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 33/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 270/11