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BGH - Entscheidung vom 29.05.2013

III ZR 380/12

Normen:
BGB § 626 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen III ZR 380/12

DRsp Nr. 2013/16246

Unmittelbare Heranziehung von vor Beginn eines Dienstverhältnisses liegende Umstände oder Ereignisse zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2012 -9 U 26/11 -wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass vor Beginn eines Dienstverhältnisses liegende Umstände oder Ereignisse nicht nur wegen der Verletzung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht des Dienstverpflichteten, sondern unmittelbar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen können (BAG NJW 2002, 162 , 163; BAGE 24, 401, 407). Gleichwohl ist eine Zulassung der Revision nicht geboten, weil nach dem der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde liegenden Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogenen Umstände nicht zur Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB führen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 439.000,00 €

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 26/11