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BGH - Entscheidung vom 27.08.2013

4 StR 280/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 4 StR 280/13

DRsp Nr. 2013/20220

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Februar 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten M. als Gesamtschuldner der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,60 Euro angeordnet ist und Nr. 5 des Tenors des vorbezeichneten Urteils entfällt.

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Ausspruch über den Verfall war zu berichtigen, weil es nicht erforderlich ist, bei der Verfallsanordnung gegen einen Gesamtschuldner im Urteilstenor die Namen der weiteren Gesamtschuldner zu nennen.

Die Revisionen beider Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Halle, vom 18.02.2013