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BGH - Entscheidung vom 11.04.2013

IX ZR 124/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 124/11

DRsp Nr. 2013/7817

Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.228,78 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil beruht weder auf von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssätzen noch auf zulassungsrelevanten Auslegungsfehlern.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 294/08
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 86/10