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BGH - Entscheidung vom 19.03.2013

VI ZR 174/12

Normen:
BeamtVG § 46
BBG § 76
BBG § 76
BeamtVG i.d.F. vom 5. Februar 2009 § 46 Abs. 2

Fundstellen:
DAR 2013, 304
DAR 2013, 381
MDR 2013, 651
NJW 2013, 2351
NVwZ 2014, 168
NZV 2013, 380
NZV 2013, 4
VersR 2013, 735
r+s 2013, 306

BGH, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen VI ZR 174/12

DRsp Nr. 2013/7581

Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn

Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn (§ 76 BBG ) steht § 46 Abs. 2 BeamtVG auch in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) nicht entgegen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BBG § 76 ; BeamtVG i.d.F. vom 5. Februar 2009 § 46 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die klagende Bundesrepublik verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ersatz von Unfallfürsorgeleistungen und fortentrichteten Dienstbezügen aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 29. April 2010 auf dem Stützpunkt der Deutschen Marine in W. ereignete.

Der Bundesbeamte G. steuerte zum Unfallzeitpunkt einen Pkw der Bundeswehr im Rahmen eines Dienstgeschäfts. Er hielt mit dem Pkw in einer Sackgasse auf dem Bundeswehrgelände an, stieg aus und wartete hinter dem Fahrzeug stehend auf einen Mitfahrer. Der Soldat D. fuhr mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht gegen das Fahrzeug der Klägerin, welches gegen den auf der Straße stehenden G. geschoben wurde. G. wurde hierdurch am linken Bein verletzt und war nach dem Unfall längere Zeit dienstunfähig.

Das Landgericht hat der Klage in voller Höhe von 25.422,69 € nebst Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden stattgegeben, das Berufungsgericht in Höhe von 18.943,75 € nebst Feststellung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des G. von 1/5. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in SP 2012, 426 veröffentlicht ist, ist der Schadensersatzanspruch des G. aus § 7 Abs. 1 , § 17 Abs. 1 , 2 StVG , § 823 Abs. 1 , § 254 Abs. 1 BGB , § 115 VVG gemäß § 76 BBG auf die Klägerin übergegangen. § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 stehe dem Anspruchsübergang nicht entgegen.

Zu der bisherigen Fassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG sei vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten worden, dass die Bestimmung den Zweck habe, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten seien. Die von der Beklagten zitierte Auffassung von Küppersbusch (Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 569 Fn. 233), aus der Begründung der Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG folge, dass nunmehr auch ein Regress des Dienstherrn gegen andere öffentlichrechtlich Bedienstete ausgeschlossen sei, überzeuge nicht.

Aus dem Wortlaut der Neufassung lasse sich eine derartige Änderung nicht entnehmen. Mit der jetzigen Formulierung der Bestimmung sei der Regelungsgehalt, der sich bislang aufgrund einer Verweisung auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 ergeben habe, explizit in den Gesetzestext übernommen worden (jetzt Abs. 2 Nr. 2). Bereits seit der Modifizierung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 habe die Verweisung nur noch für Dienst-, aber nicht mehr für die in §§ 104 ff. SGB VII behandelten Arbeitsunfälle gegolten. Die Formulierung in der Begründung des jetzt in Frage stehenden Änderungsgesetzes, die Neuregelung trage "dem" auch für Dienstunfälle Rechnung, besage deshalb nur, dass damit nunmehr auch insoweit die Anwendung des Gesetzes aus dem Jahr 1943 entfalle. Es erscheine auch fernliegend anzunehmen, der Gesetzgeber habe einen über die bloße gesetzestechnische Vereinfachung bei Gelegenheit anderer Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes hinausgehenden, aus fiskalischer Sicht zudem weitgehenden Zweck verfolgen wollen, ohne dass dieser im Wortlaut selbst seinen Niederschlag gefunden hätte.

Darüber hinaus ermögliche jedenfalls § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress der Klägerin. Zwar sei der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer dann keine "andere Person" im Sinne dieser Norm, wenn der unfallverantwortliche Halter und Versicherungsnehmer öffentlich-rechtlich Bediensteter sei. Sei der Versicherungsnehmer dagegen - wie hier - nicht Bediensteter des öffentlichen Dienstes, bestehe kein Grund, ihn und seinen Versicherer nur deshalb von der Haftung freizustellen, weil der öffentlich-rechtlich beschäftigte und privilegierte Fahrer gemäß § 1 PflVG mitversichert sei. Der hinter der Bestimmung stehende Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der weitere Zweck, eine Störung des Rechtsfriedens im fraglichen Bereich zu vermeiden, verwirkliche sich in dieser Konstellation nicht.

II.

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einem Übergang des Schadensersatzanspruchs des geschädigten Bundesbeamten G. auf die klagende Bundesrepublik nicht entgegensteht.

a) Nach § 76 Satz 1 BBG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch körperlich verletzter Beamter, der diesen infolge der Körperverletzung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Vorliegend handelte es sich - was die Revision nicht in Frage stellt - um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG , weshalb der Klägerin als Dienstherrin des G. aufgrund ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Unfallfürsorge (§§ 30 ff. BeamtVG ) und Weitergewährung der Besoldung (§ 3 BBesG ) Aufwendungen entstanden sind.

Die Revision hält der Annahme eines Anspruchsübergangs gemäß § 76 Satz 1 BBG aber entgegen, dass es schon an einem übergangsfähigen Scha-densersatzanspruch des G. fehle, weil die beamtenrechtliche Haftungsprivilegierung nach § 46 Abs. 2 BeamtVG so auszulegen sei, dass sie in gleicher Weise wie die unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII zu einem Ausschluss der Haftung des Schädigers führe. Soweit diese Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG im Gegensatz zu der bislang vom Bundesgerichtshof hierzu vertretenen Auffassung steht, weist die Revision zutreffend darauf hin, dass sämtliche höchstrichterliche Entscheidungen noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch sowie vor Änderung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz stammen. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine anderslautende Auslegung allerdings auch in Anbetracht dieser Gesetzesänderungen nicht geboten.

b) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch den Bundesgerichtshof hat ihre Grundlage in dem Urteil des III. Zivilsenats vom 24. April 1952 - III ZR 78/51, - III ZR 79/51, BGHZ 6, 3. Damals galt noch die Vorgängervorschrift des § 124 Abs. 2 der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 30. Juni 1950 (BGBl. I S. 279), welche lautete: "Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist." § 124 Abs. 1 DBG beschränkte die dem Beamten aus Anlass eines Dienstunfalls zustehenden Ansprüche auf die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeansprüche. Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die den § 124 DBG beherrschende Wechselwirkung zwischen Beschränkung der allgemeinen Ansprüche und Gewährung der Unfallfürsorge nur verlange, dass der Beamte gegen eine öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete in der Ausübung der ihm neben den Ansprüchen aus Unfallfürsorge zustehenden allgemeinen gesetzlichen Ansprüche beschränkt werde, nicht aber die Behörde, auf die diese Ansprüche übergingen. Insoweit verlange die Interessenlage geradezu, dass der Dienstherr diese Ansprüche auch gegen eine andere öffentliche Verwaltung geltend machen könne (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51, - III ZR 79/51, aaO S. 16).

Die Auslegung, wonach die Beschränkung von Ansprüchen des verletzten Beamten einen Übergang von Ansprüchen aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften auf den Dienstherrn oder einen Sozialversicherungsträger nicht hindert, wurde vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowie vom erkennenden Senat in der Folgezeit mehrfach bestätigt. Die Entscheidungen betrafen dabei die Vorschrift des § 124 Abs. 2 DBG (Senatsurteil vom 15. März 1988 - VI ZR 163/87, VersR 1988, 614, 615), entsprechende Regelungen in den Landesbeamtengesetzen (Senatsurteil vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73, VersR 1974, 784, 785; BGH, Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61, VersR 1962, 983, 984), die ähnliche Bestimmung des § 91a SVG (Senatsurteil vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76, VersR 1977, 649, 650 f.; BGH, Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 202/87, BGHZ 106, 13 , 15 f.) oder aber § 46 Abs. 2 BeamtVG (Senatsurteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, VersR 1986, 484, 485). Der erkennende Senat hat diese Auslegung im Hinblick auf § 46 Abs. 2 BeamtVG zuletzt im Senatsurteil vom 17. Juni 1997 ( VI ZR 288/96, BGHZ 136, 78 ) bestätigt, das den Unfall eines Bundesbahnbeamten vom 24. Januar 1992 betraf. Wie der Senat dort ausgeführt hat, nehmen die beamtenrechtlichen Vorschriften in den §§ 30 ff. BeamtVG lediglich dem verletzten Beamten die Möglichkeit der Geltendmachung weitergehender Ansprüche, schließen aber nicht die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Dienstherrn im Wege des Regresses aus. Die Bestimmungen der § 124 DBG, § 46 BeamtVG und § 91a SVG haben den Zweck, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind (Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 288/96, aaO S. 80 f.).

c) Zur Zeit der den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Unfälle galten für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung noch die Vorschriften der §§ 636 , 637 RVO . § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO beschränkte die Haftung des Unternehmers für Personenschäden aus Arbeitsunfällen gegenüber den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten auf vorsätzlich herbeigeführte und bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetretene Arbeitsunfälle. Die Rechtsprechung wandte diese Regelung auch zugunsten von Behörden beziehungsweise Behördenträgern an, so dass die Haftungsbeschränkung bei Schädigung eines Nichtbeamten durch einen Beamten der jeweiligen Behörde eingriff (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1981 - III ZR 47/80, VersR 1981, 849 , 850; vom 2. April 1992 - III ZR 103/91, VersR 1993, 97 , 98 f.; vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94, VersR 1995, 561 f.; OLG Celle, VersR 1974, 747 f.; OLG Hamm, r+s 1994, 140, 141). Im Fall der Schädigung eines Beamten durch einen Nichtbeamten waren die §§ 636 , 637 RVO nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hingegen nicht anwendbar, weil § 636 Abs. 1 RVO voraussetzt, dass der Verletzte für seinen Unfall den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung genießt, während der Beamte ausschließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsorge genießt, die das Verhältnis von Beamtenversorgung und Deliktsansprüchen eigenständig regelt (Senatsurteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, aaO). Für die Konstellation des Dienstherrnregresses nach Schädigung eines Beamten durch einen Beamten hat der Senat einen Anspruchsübergang auf den Dienstherrn nach § 46 Abs. 2 BeamtVG bejaht. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge rechtfertigt, obwohl sie dem Beamten einen dem Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbaren Anspruch gewährt, nicht die Anwendung der §§ 636 , 637 RVO ; denn der Gesetzgeber hat die aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge folgende Konsequenz für die Rechtsposition des Beamten bereits im Rahmen des Beamtenrechts gezogen. Die Regelung des § 46 Abs. 2 BeamtVG bedeutet allerdings keine so weitgehende Entlastung des Schädigers, wie sie durch die §§ 636 , 637 RVO bewirkt wird; vielmehr gehen Ersatzansprüche in Höhe der Versorgungsansprüche auf den Versorgungsträger über, so dass dieser bei den Verantwortlichen grundsätzlich in vollem Umfang Rückgriff nehmen kann (Senatsurteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, aaO; vgl. auch OLG Karlsruhe, VersR 1991, 1186 f.).

d) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wurde das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG ) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in das neu geschaffene Siebte Buch Sozialgesetzbuch übertragen. Die ehemals in §§ 636 , 637 RVO behandelten Haftungsbeschränkungen sind seitdem in §§ 104 , 105 SGB VII normiert. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sieht eine Haftungsbeschränkung zugunsten von Personen vor, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen. Diese Privilegierung gilt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind. Der Zweck dieser Neuregelung bestand der Gesetzesbegründung zufolge darin, bestimmte versicherungsfreie Personen, die für das Unternehmen tätig sind (z.B. Beamte), den versicherten Unternehmensangehörigen gleichzustellen (BT-Drucks. 13/2204, S. 100). Demnach stehen dem geschädigten Beamten in den von der Vorschrift erfassten Fallgestaltungen nunmehr - anders als noch unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung - keine Ansprüche gegen den Schädiger zu, die auf den Dienstherrn übergehen könnten. Ist der Beamte also insoweit einem in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten gleichgestellt, genießt er gleichwohl nach den fortbestehenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ausschließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsorge.

Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob angesichts dieser Gesetzesänderung die bisherige Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG im Hinblick auf den Regress des Dienstherrn für die Fälle beibehalten werden kann, in denen ein Beamter einen Beamten verletzt, ist noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Die insoweit angestellten Überlegungen der Revision zu einer Verdrängung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch § 105 Abs. 1 SGB VII als jüngere Norm lassen außer Betracht, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG nach Inkrafttreten der §§ 104 , 105 SGB VII durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahre 2009 neu gefasst worden ist und deshalb jedenfalls für die Zeit seit der Neufassung nicht als ältere Norm gelten kann. Im Übrigen befürwortet die von der Revision angeführte Literaturmeinung (Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 89 ff.) einen Vorrang des § 105 Abs. 1 SGB VII in der hier in Frage stehenden Konstellation nicht.

e) Die seit Inkrafttreten des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch bestehende Normenkonkurrenz zwischen § 105 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII und § 46 Abs. 2 BeamtVG ist sachgerecht nur unter Berücksichtigung des Spezialitätsverhältnisses zugunsten der beamtenrechtlichen Regelung zu lösen. Dies gilt sowohl für die Fassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG vor als auch nach Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes.

aa) § 46 Abs. 2 BeamtVG lautete in der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen ursprünglichen Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485): "Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetz oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwendung." Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen (ErwZulG) vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) war durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) mit Wirkung vom 1. Juli 1963 aufgehoben worden, soweit es Arbeitsunfälle betrifft, und galt somit bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes nur noch für Dienstunfälle. Die insoweit fortgeltende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ErwZulG bestimmt: "Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren." § 4 Abs. 1 ErwZulG lautet: "Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist."

(1) Die Frage, ob die in § 46 Abs. 2 BeamtVG in der vorstehenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG aF) angeordnete Haftungsbeschränkung auch nach Übertragung der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung aus der Reichsversicherungsordnung in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch und der damit verbundenen Einbeziehung geschädigter Beamter in § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII den Übergang des Ersatzanspruchs des Beamten auf seinen Dienstherrn (damals nach § 87a BBG aF) nicht hindert, ist - wie bereits bemerkt - in der Rechtsprechung bislang nicht behandelt worden. Die während der Geltung des § 46 Abs. 2 BeamtVG aF erschienene Literatur spricht sich im Hinblick auf die Schädigung eines Beamten durch einen Beamten teils für eine teleologische Reduktion des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII aus und räumt § 46 Abs. 2 BeamtVG aF als beamtenrechtlicher Spezialregelung insoweit den Vorrang ein (vgl. Meike Lepa, aaO S. 91; Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbeitnehmers, 3. Aufl., Rn. 558, 589, 613; Leube, ZTR 1999, 302, 303); teilweise wird ohne nähere Erörterung auf die zu §§ 636 , 637 RVO ergangene Rechtsprechung Bezug genommen (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 19 Rn. 156, 164, § 34 Rn. 41; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 82 Rn. 11, 38; Waltermann, SGb 1999, 532, 534).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Beibehaltung der bisherigen Auslegung auch unter Geltung der §§ 104 , 105 SGB VII keinen willkürlichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen aus Dienstunfällen und aus Arbeitsunfällen ist in dem größeren Rahmen der Unterschiede zwischen dem Beamtenrecht einerseits und dem Sozialversicherungsrecht andererseits zu sehen, Ordnungen also, die jeweils besonderen Grundgedanken folgen. So wenig wie sonstige Unterschiede zwischen beiden Ordnungen kann daher die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen als willkürlich und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend angesehen werden (BGH, Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 135/72, VersR 1975, 855, 856; OLG Karlsruhe, aaO S. 1187; vgl. BVerfGE 34, 118 , 130 f.). Ein Vergleich mit der Sozialversicherung scheitert auch in diesem Zusammenhang von vornherein an der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung (vgl. BVerfGE 21, 329 , 352; OLG Karlsruhe, aaO S. 1187). Diese Erwägungen gelten auch nach Übertragung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung aus der Reichsversicherungsordnung in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch fort, denn an der Dualität von Sozialversicherungsrecht und Beamtenrecht als zweier unterschiedlicher Ordnungssysteme hat sich hierdurch nichts geändert. So lässt sich auch der von der Revision herangezogene Gedanke eines sozialen Schutzprinzips in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 14; BSGE 98, 285 , 289; Meike Lepa, aaO S. 49 ff.; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227 f.) nicht ohne weiteres auf das Beamtenrecht übertragen. Letztlich kann eine im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung geregelte Haftungsprivilegierung nur dann eingreifen, wenn wenigstens für einen der Beteiligten - Schädiger oder Geschädigter - das Schadensausgleichsmodell der gesetzlichen Unfallversicherung gilt; daran fehlt es aber, wenn auf beiden Seiten nur Beamte beteiligt sind (vgl. Otto/Schwarze, aaO Rn. 558).

bb) Nichts anderes gilt auch angesichts der Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Mit Wirkung vom 12. Februar 2009 ist die Vorschrift gemäß Art. 4 Nr. 23 Buchst. a DNeuG wie folgt neu gefasst worden: "Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlichrechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder

2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger" (vgl. § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010, BGBl. I S. 150). Durch Art. 4 Nr. 12 Buchst. a, b des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 12. Februar 2009 insoweit geändert, als in Satz 1 die Wörter "Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "Dienstherrn im Bundesgebiet" und in Satz 2 die Wörter "den Verwaltungsträger" durch die Wörter "einen anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet" ersetzt wurden.

(1) § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (im Folgenden: BeamtVG nF) ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur früheren Fassung unverändert dahin ausgelegt worden, dass die Bestimmung einen Regress des Dienstherrn gegen den Schädiger nicht ausschließt (vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 2012, 563 , 564; LG Frankenthal, NVwZ-RR 2011, 950 , 951). Das seit der Neufassung der Vorschrift erschienene Schrifttum bejaht überwiegend die Regressmöglichkeit (vgl. Battis, BBG , 4. Aufl., § 76 Rn. 4; Kümmel, BeamtVG , § 46 Rn. 53 (Stand: Dezember 2011); Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, BBG , § 46 BeamtVG Rn. 13d (Stand: Mai 2010); Lemhöfer in Plog/Wiedow, aaO, § 76 BBG 2009 Rn. 0.2 (Stand: April 2009) i.V.m. § 87a BBG (alt) Rn. 13 (Stand: Oktober 2007); Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 159 f.). Andere Stimmen in der Literatur verstehen § 46 Abs. 2 BeamtVG nF demgegenüber dahin, dass der Regress des Dienstherrn nunmehr generell ausgeschlossen sei (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 569; Jahnke, NZV 2012, 467, 470).

(2) Zu Unrecht meint die Revision, § 46 Abs. 2 BeamtVG nF sei näher an die Regelungen in §§ 104 ff. SGB VII herangerückt mit der Folge, dass die beamtenrechtliche Norm hinsichtlich des Umfangs des Haftungsausschlusses in gleicher Weise ausgelegt werden müsse wie § 105 Abs. 1 SGB VII . Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, dass die jetzige Formulierung der Bestimmung allein dazu dient, den bisher mittels einer Verweisung auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen einbezogenen Regelungsgehalt explizit in den Gesetzestext aufzunehmen. Die Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz lautet in Bezug auf die Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG : "Die bisher in Absatz 2 Satz 2 zitierte Rechtsgrundlage gilt nach der Modifizierung durch Artikel 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) nur noch für Dienstunfälle und nicht mehr für Arbeitsunfälle, für deren Bereich § 104 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die einschlägigen Regelungen vorsehen. Die Neuregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung" (BT-Drucks. 16/7076, S. 159). So zeigt ein Vergleich beider Fassungen des § 46 Abs. 2 BeamtVG , dass in der Neufassung der Verweis auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen fehlt, während der (auf Dienstunfälle beschränkte) Regelungsgehalt dieses Gesetzes nunmehr in den Text des § 46 Abs. 2 BeamtVG nF eingearbeitet worden ist. Dies betrifft zum einen den Ausnahmefall der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (früher § 1 Abs. 1 ErwZulG, jetzt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nF), zum anderen den Ausschluss des Ersatzanspruchs des Leistungen gewährenden Dienstherrn gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Dienstherrn (früher § 4 Abs. 1 ErwZulG, jetzt § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG nF). Nachdem die Gesetzesbegründung lediglich die Geltung der §§ 104 ff. SGB VII für den Bereich der Arbeitsunfälle erwähnt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Entsprechen- des nunmehr etwa auch für Dienstunfälle von Beamten zu gelten habe. Dass der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2 BeamtVG bei der Neufassung beibehalten hat, lässt entgegen der Auffassung der Revision nicht zwingend darauf schließen, dass er die hier in Rede stehende Problematik nicht gesehen hat; ebenso gut ist es möglich, dass er die bisher zum Anspruchsübergang auf den Dienstherrn vertretene Auslegung nicht mit einem veränderten Regelungsgehalt in Frage stellen wollte. Anderes ist auch der Formulierung "Die Neuregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung", nicht zu entnehmen; denn hiermit ist offensichtlich gemeint, dass die Neufassung mit dem für Dienstunfälle fortgeltenden Regelungsgehalt des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in Einklang steht.

2. § 46 Abs. 2 BeamtVG nF, dessen Voraussetzungen im Übrigen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, da weder D. vorsätzlich handelte noch die Unfallörtlichkeit für den allgemeinen Verkehr freigegeben war, hindert somit nicht den Übergang des Schadensersatzanspruchs des G. gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 , § 18 Abs. 1 StVG , § 823 Abs. 1 BGB , § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe von 18.943,75 € auf die Klägerin. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend gemeint hat - § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress der Klägerin aufgrund der Halterhaftung ermöglicht. Nach dieser - durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz unverändert belassenen - Bestimmung bleiben Ersatzansprüche gegen andere Personen unberührt. Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass der Haftungsausschluss lediglich die gegen den Dienstherrn und die in seinem Dienst stehenden Personen gerichteten Ersatzansprüche des Geschädigten ergreift (Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83, BGHZ 94, 173 , 179; vgl. Kümmel, aaO Rn. 54 (Stand: Dezember 2011); Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, aaO Rn. 23 (Stand: Mai 2010)). Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 76 BBG bezieht solche Ansprüche des Beamten gegen Dritte ein, die den Leistungen der Unfallfürsorge entsprechen (vgl. Kümmel, aaO Rn. 56 (Stand: Dezember 2011); Groepper/ Tegethoff in Plog/Wiedow, aaO Rn. 25 (Stand: Mai 2010)).

Im Streitfall steht dem Geschädigten G. - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - gegenüber dem Halter des von D. geführten Fahrzeugs und damit auch gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG , § 823 Abs. 1 BGB , § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Da der Halter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder Soldat noch Beamter war, greift zu seinen Gunsten - anders als beim Fahrer D. - zwar nicht die Haftungsprivilegierung des § 46 Abs. 2 BeamtVG nF ein. Entgegen der Auffassung der Revision liegt aber insoweit kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor, da sich die Haftungsprivilegierung des D. im konkreten Fall nicht auswirkt. Die Klägerin verlangt ausschließlich Ersatz von Leistungen, die sie an den geschädigten Beamten im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erbracht hat. Die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem im öffentlichen Dienst stehenden Schädiger D. ist dem Geschädigten durch § 46 Abs. 2 BeamtVG nF nicht versagt; die Vorschrift hindert allein die Geltendmachung "weitergehender" Ansprüche gegen den Schädiger, etwa auf das von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nicht umfasste Schmerzensgeld. Soweit der verletzte Beamte kongruente Unfallfürsorgeleistungen beanspruchen kann, ist mithin Raum für ein Gesamtschuldverhältnis, in dem der Ausgleich nach § 426 BGB erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1963 - VI ZR 69/61, VersR 1963, 288, 290; vom 9. März 1965 - VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, 187; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83, aaO S. 177; BGH, Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51, - III ZR 79/51, aaO S. 24 f.). Der von der Revision herangezogene Aspekt, dass im Innenverhältnis zwischen Halter und schuldhaft handelndem Fahrer regelmäßig Letzterer allein verpflichtet ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 , 15; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27), steht demgegenüber in keinem Zusammenhang mit der Haftungsprivilegierung und vermag eine gestörte Gesamtschuld im Streitfall nicht zu begründen, in dem Halter und Fahrer dem Geschädigten auf denselben Betrag haften. Insofern hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Anspruchsgrund auch unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung bejaht.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 19. März 2013

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3178/10
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 70/11
Fundstellen
DAR 2013, 304
DAR 2013, 381
MDR 2013, 651
NJW 2013, 2351
NVwZ 2014, 168
NZV 2013, 380
NZV 2013, 4
VersR 2013, 735
r+s 2013, 306