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BGH - Entscheidung vom 17.01.2013

IX ZR 129/12

BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen IX ZR 129/12

DRsp Nr. 2013/2412

Tilgung der Grundschuld als Zweck der Darlehensrückzahlung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 168.161,73 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Darlehensrückzahlung auch die Tilgung der Grundschuld bezweckte, handelt es sich um eine zulassungsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung.

2. Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte zu 1 scheidet aus.

a) Die Abtretung der Buchgrundschuld von der R. eG an die Beklagte zu 1 wurde am 6. September 2002 vereinbart; die Eintragung fand am 9. Februar 2009 statt. Zwischenzeitlich war die Beklagte zu 1 am 18. Juni 2003 kraft Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der R. eG geworden. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 1 die Grundschuld nicht erst durch die Eintragung, sondern bereits zuvor als gesetzliche Rechtsnachfolgerin der R. eG erworben. In Fällen eines gesetzlichen Erwerbs scheidet indessen ein Gutglaubensschutz aus (MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 892 Rn. 31).

b) Die Beklagte zu 1 hat auch nicht durch die Vereinbarung mit der Beklagten zu 2 vom 30. August 2004 die Grundschuld erworben. Die Vereinbarung hat bereits nach ihrem Inhalt ausschließlich eine Zweckerklärung und nicht auch eine Abtretung zum Gegenstand. Davon abgesehen ist dieses Geschäft nicht durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 310/10
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 627/11