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BGH - Entscheidung vom 01.08.2013

2 StR 63/13

Normen:
StPO § 206a

BGH, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 2 StR 63/13

DRsp Nr. 2013/20641

Teilweise Einstellung des Verfahrens auf die Revision des Angeklagten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 2.43 und 2.44 verurteilt worden ist; die insoweit verhängten Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten sowie vier Jahren entfallen;

b)

das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. November 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 93 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 206a;

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass in den Fällen 2.43 und 2.44 die Rechtskraft des im Urteil des Landgerichts Gera vom 11. November 2011 ausgesprochenen Teilfreispruchs einer Verurteilung entgegenstand. Da der Teilfreispruch alle für den Zeitraum ab Juli 2003 angeklagten Taten zum Nachteil der Geschädigten M. L. erfasste, waren die Fälle 2.43 und 2.44 (Dezember 2003) hier enthalten. Das Verfahren war insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen; die Einzelstrafen entfallen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf die Anzahl der abgeurteilten Fälle. Im Hinblick auf die Vielzahl und das Gewicht der verbleibenden 93 Fälle kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne die eingestellten Fälle eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Vorinstanz: LG Gera, vom 20.11.2012