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BGH - Entscheidung vom 26.03.2013

4 StR 548/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 4 StR 548/12

DRsp Nr. 2013/7777

Tateinheitliche Urkundenfälschung und Betrug bei Unterschreiben von zwei Schecks unmittelbar nacheinander

Hat der Angeklagte eine Bankkarte mit PIN beschafft und für eine unberechtigte Geldabhebung verwendet, und wurde dieselbe Bankkarte und PIN für eine weitere Geldabhebung ohne einen Tatbeitrag des Angeklagten verwendet, liegt hinsichtlich des Angeklagten nur eine Tat vor.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. September 2012, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwölf Fällen, von denen es in zwei Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, und des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.

Die für die Taten zu II. 27 und II. 35 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Juli 2011 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 17 Fällen, von denen es in zwei Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision zweier Mitangeklagter hob der Senat mit Beschluss vom 6. März 2012 ( 4 StR 669/11) das Urteil auch hinsichtlich des Angeklagten O. im Wege der Erstreckung nach § 357 StPO auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurück.

Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen, von denen es in vier Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Annahme jeweils zweier selbständiger Taten in den Fällen II. 26 und II. 27 sowie in den Fällen II. 34 und II. 35 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in den Fällen II. 26 und II. 27 in der Beschaffung der Bankkarten nebst PIN für zwei Empfängerkonten, die er dem Mitangeklagten L. gemeinsam übergab, sowie in der Anwesenheit bei der Fälschung der betreffenden Schecks durch diesen. Im Fall II. 35 der Urteilsgründe leistete der Angeklagte über die Beschaffung der bereits für die Tat im Fall II. 34 beschafften und bei ihr verwendeten Bankkarte mit PIN hinaus keinen weiteren Tatbeitrag. Das Geschehen stellt sich danach jeweils als eine Tat der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit - und zwar, weil die Schecksumme im Fall II. 26 dem ansonsten ungedeckten Konto der Empfängerin vorläufig gutgeschrieben wurde, eine Kontosperrung erst später erfolgte und weitere Sicherungsmöglichkeiten der Bank nicht bestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11, StV 2012, 407 , 408) - vollendetem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug dar.

2. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Danach entfallen die für die Fälle II. 27 und II. 35 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und einem Monat bzw. einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat gleichwohl Bestand; angesichts der übrigen Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse niedriger ausgefallen wäre.

4. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den Kosten des Revisionsverfahrens freizustellen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 11.09.2012