Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.09.2013

I ZR 59/11

Normen:
UWG § 15 Abs. 2
GKG § 45 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen I ZR 59/11

DRsp Nr. 2013/24412

Streitwert im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz aus einem Unternehmenskennzeichen

1. Zu den ersichtlich zentralen Fragen eines Rechtsstreits müssen die Parteien von sich aus und nicht erst auf einen richterlichen Hinweis vortragen. Fehlt es daran, kann der Vortrag nicht über den Weg einer Anhörungsrüge nachgeholt werden. 2. Zur Beurteilung der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers bedarf es im Regelfall keiner Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 132.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 15 Abs. 2 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in den Zeitschriften "Petra" und "InStyle" auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3 , 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2 , 4 und 5 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 110.000 € festgesetzt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 110.000 € festgesetzt.

II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 132.000 €.

1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 , § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJW RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07, [...] Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 III ZR 115/02, NJW RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07, [...] Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 190/11, [...] Rn. 11).

b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbsund Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen Anträge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren.

2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 132.000 € festzusetzen.

a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge wie vorliegend die Feststellung der Schadensersatzpflicht verfolgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen.

b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 110.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 11.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 132.000 € ausmacht.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 265/08
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 255/08