Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.02.2013

5 StR 631/12

Normen:
StGB § 46b Abs. 1 S. 1
StGB § 49 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 5 StR 631/12

DRsp Nr. 2013/4411

Strafrahmenverschiebung nur für den Fall bzw. Tat der geleisteten Aufklärungshilfe bei Vorhandensein von mehreren verfahrensgegenständlichen Taten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten A. :

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zu vier nicht verfahrensgegenständlichen Taten (UA S. 33 ff.), dass die Strafkammer dem Angeklagten A. nach der allein zu Fall 1 geleisteten Aufklärungshilfe nur für diesen Fall eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 StGB gewähren wollte. Hierin ist eine - im Übrigen höchst naheliegende - Ermessensentscheidung zu sehen.

Normenkette:

StGB § 46b Abs. 1 S. 1; StGB § 49 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.06.2012