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BGH - Entscheidung vom 02.05.2013

1 StR 137/13

Normen:
StPO § 341 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 1 StR 137/13

DRsp Nr. 2013/14838

Statthaftigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 ;

Gründe

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, das in seiner Gegenwart verkündet wurde (SA Bl. 628 II), am 19. Juli 2012 wegen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit beim Landgericht Nürnberg-Fürth am 25. Januar 2013 eingegangenem Schreiben, legte er "Beschwerde zur Verfristung der zustehenden Rechtsmittel" ein und beantragte "die Wiedereinsetzung einer Revisionsfrist zu meinem Urteil". Er machte geltend, "eigenhändig" bereits am 23. Juli 2012 Revision eingelegt zu haben. Es sei "klar" geworden, dass seine Revisionspost nicht beachtet worden oder abhanden gekommen sei. Die Entscheidung des Landgerichts sei verfassungswidrig, weil er wegen Straftaten verurteilt worden sei, die er nachweislich nicht begangen habe.

1. Das Schreiben des Angeklagten ist als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auszulegen; dieser ist unzulässig (§§ 45 , 46 StPO ).

a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, denn der Angeklagte hat die Frist des § 341 Abs. 1 StPO zur Revisionseinlegung versäumt.

Wie sich auch aus dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 6. Februar 2013 (SA Bl. 664 II) ergibt, ist eine Revisionsschrift nicht zu den Akten gelangt. Da auch der Angeklagte keine Angaben zum Inhalt seiner Revisionsschrift und zu den Umständen der Revisionseinlegung macht, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass eine Revisionsschrift vom 23. Juli 2012 beim Landgericht eingegangen ist. In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des Angeklagten von einer Revisionseinlegung ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, BGHR StPO § 345 Frist 1; und vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGH NStZ 1999, 372).

b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2013 zutreffend ausgeführt:

"Gemäß § 45 Abs. 2 StPO muss der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (BGH NStZ 1987, 217 m.w.N.). Denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Vorliegend hat der Angeklagte indessen weder dargetan noch glaubhaft gemacht, zu welchem Zeitpunkt ihm bewußt wurde, dass seine 'Revisionspost' nicht zur Kenntnis genommen wurde. Die Notwendigkeit eines substantiierten Vortrags erscheint im vorliegenden Fall auch umso greifbarer, als der Angeklagte zwischen der behaupteten Einlegung der Revision am 23. Juli 2012 und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Januar ein halbes Jahr verstreichen ließ."

2. Auch die in dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten enthaltene Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO ).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist dem Wiedereinsetzungsantrag noch hinreichend deutlich der Wille des Angeklagten zu entnehmen, das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 2012 wegen ihn beschwerender materiellrechtlicher Fehler anzufechten. Daher hat der Senat nicht nur über den Wiedereinsetzungsantrag, sondern auch über die nun eingelegte Revision des Angeklagten zu entscheiden. Sie ist wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung der Revision als unzulässig zu verwerfen. Hierzu bedarf es - anders als bei Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO - keines Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts.

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 19.07.2012