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BGH - Entscheidung vom 25.03.2013

AnwZ (Brfg) 3/13

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5

BGH, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/13

DRsp Nr. 2013/7397

Statthaftigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Oktober 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 ;

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. November 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 20. November 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 21. Januar 2013, einem Montag, ab. Es liegt aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein Antrag des Klägers vor, "etwaige Fristen entsprechend zu verlängern". Eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 57 Abs. 2 , § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO , § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, [...] Rn. 2 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO .

Vorinstanz: AGH Niedersachsen, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 42/11