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BGH - Entscheidung vom 13.05.2013

IX ZA 5/13

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen IX ZA 5/13

DRsp Nr. 2013/15042

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Eingabe des Antragstellers vom 7. März 2013 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. März 2013 auszulegen. Mit der von dem Antragsteller so bezeichneten sofortigen Beschwerde wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich vor (§ 127 Abs. 2 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: LG München I, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11557/12
Vorinstanz: OLG München, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 1809/12