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BGH - Entscheidung vom 02.04.2013

IX ZB 19/13

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 19/13

DRsp Nr. 2013/7275

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des OLG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 53,30 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Weg der vom Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich erhobenen sofortigen Beschwerde ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO ). Die Beschwerdeschrift ist daher als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 f). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Zudem ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Köln, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 235/12 34 T 283/12
Vorinstanz: OLG Köln, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 11/13