Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.03.2013

2 StR 421/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 2 StR 421/12

DRsp Nr. 2013/7119

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.