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BGH - Entscheidung vom 25.09.2013

AnwSt (3) 6/13

Normen:
BRAO § 116 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen AnwSt (3) 6/13

DRsp Nr. 2014/329

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Beschlusses des Anwaltsgerichtshofes

Ein Rechtsmittel gegen einen die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist nicht zulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Rostock gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern VOM 22. Mai 2013 wird verworfen.

Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse, die gerichtlichen Auslagen und die dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern.

Normenkette:

BRAO § 116 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Anwaltsgericht hatte auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Der Rechtsanwalt hatte dagegen Berufung eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat das anwaltsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 7. März 2012 eingestellt, nachdem die Zulassung des Rechtsanwalts durch inzwischen bestandskräftigen behördlichen Widerruf erloschen war. Am 25. Mai 2012 ist der Rechtsanwalt erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Den daraufhin gestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Vorschrift, die wie § 145 Abs. 3 und § 157 BRAO für andere Entscheidungen - ausdrücklich die Beschwerde gegen einen die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vorsieht.

2. Ein statthaftes Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus der in § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO zur Ergänzung angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung .

Nach § 304 Abs. 4 Satz .2 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, nicht statthaft Der Anwaltsgerichtshof steht insoweit einem Oberlandesgericht gleich (st. Rspr.; u.a, BGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt (8) 3/90, BGHR BRAO § 116 Satz 2 Anfechtbarkeit 2: Beschluss vom 25. März 1991 - AnwSt (8) 27/90, BGHSt 37, 356 , 357 jeweils m.w.N.; Beschluss vom 7. November 1960 - AnwSt (8) 1/60). Danach ist der vom Anwaltsgerichtshof in zweiter Instanz erlassene Beschluss nicht nach den Vorschritten der Strafprozessordnung anfechtbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO , § 198 BRAO .

Vorinstanz: AGH Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.05.2013