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BGH - Entscheidung vom 19.08.2013

IX ZA 15/13

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen IX ZA 15/13

DRsp Nr. 2013/19717

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

1. Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2. Im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt auch die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: AG Bergheim, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 397/11
Vorinstanz: LG Köln, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 83/13