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BGH - Entscheidung vom 15.08.2013

4 StR 196/13

Normen:
StPO § 33a
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 4 StR 196/13

DRsp Nr. 2013/19600

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen

Tenor

Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der als "Gegenerklärung" im Sinne des § 33a StPO bezeichnete Rechtsbehelf des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die an keine Frist gebundene "Gegenvorstellung" nach § 33a StPO ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 - 4 StR 121/09 jeweils mwN). Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft.

2. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zulässig wäre. Bedenken bestehen insoweit, weil nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten worden ist.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt jedenfalls nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, die sich nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben. Auf die entsprechende Fundstelle in den Urteilsgründen hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2013 ausdrücklich hingewiesen. Der Revisionsführer hatte in seiner Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts die entsprechende Urteilspassage selbst zitiert. Dass der Senat diese Feststellungen anders bewertet hat als der Angeklagte, begründet keine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör.