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BGH - Entscheidung vom 11.04.2013

IX ZR 128/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 128/11

DRsp Nr. 2013/7818

Schluss der fehlenden Kenntnisnahme oder der fehlenden Erwägung des Tatsachenvortrags einer Partei aus einer unterbliebenen expliziten Erörterung im Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.400 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist auch unbegründet. Sie zeigt keinen Grund zur Zulassung der Revision auf. Die vom Kläger gerügte Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) kann nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten dem Schuldner erteilte Kontovollmacht nicht ausdrücklich erörtert, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe den darauf bezogenen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 300).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 480/09
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 38/11