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BGH - Entscheidung vom 04.07.2013

III ZR 250/12

Normen:
BGB § 839 Ca, Fm
BGB § 839 Abs. 1 S. 1
GG Art. 34

Fundstellen:
AUR 2014, 457
DAR 2013, 513
DÖV 2014, 48
MDR 2013, 1029
NJW-RR 2013, 1490
NZV 2013, 4
NZV 2013, 588

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen III ZR 250/12

DRsp Nr. 2013/18010

Schadensersatz wegen Steinschlagschäden an einem vorbeifahrenden PKW durch Hochschleudern von Steinen beim Mähen eines Grünstreifens durch Mitarbeiter einer Straßenmeisterei; Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter einer Straßenmeisterei bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße bei unterlassenem Einsatz einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen

Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Steinschlagschäden, die infolge von Mäharbeiten an dem Pkw der Klägerin entstanden sind.

Am 6. September 2010 fuhr der Ehemann der Klägerin mit diesem Pkw von Schwedt kommend auf der Bundesstraße 166 in Richtung der Autobahn 20. Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S. und W. , beide Mitarbeiter der Straßenmeisterei A. , die zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Deswegen konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit so genannten Freischneidern ausgeführt werden. Das sind Handmotorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten.

Als der Ehemann der Klägerin an den Zeugen S. und W. , die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seitlichen Grünstreifen befanden, vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug der Klägerin durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 978,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine bejaht. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten sei dadurch begründet, dass der Zeuge W. den seitlichen Grünstreifen der Bundesstraße 166 mit einer Motorsense so gemäht habe, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf das vorbeifahrende Auto der Klägerin fliegen und dieses beschädigen konnten.

Dem beklagten Land obliege die (öffentlichrechtliche) Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Diese Pflicht gehe dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.

Bei Wahrnehmung dieser Pflichten sei der Beklagte gehalten gewesen, bei den Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich zu vermeiden. Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt, weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten. Zumutbare Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheine sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung auch hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den fahrbaren Bereich jeweils von der Gefahrenquelle abschirmen. Zwar ergebe sich auch hier ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für den Beklagten. Dieser Aufwand sei aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervorgetretenen erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen könnten, zuzumuten. Selbst die Verdoppelung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeugs sei hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mäharbeiten begeben hätten, zu schützen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Amtshaftung lägen vor.

2. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Beklagte macht geltend, dass im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien und die Mitarbeiter des Beklagten kein Schuldvorwurf treffe. Das Abspannen mit Planen sei wirtschaftlich unzumutbar, ebenso der zusätzliche Kostenaufwand durch Mitfahren eines weiteren Pkw zur Abschirmung des vorbeifließenden Verkehrs vor aufgewirbelten Steinen. Bei den Arbeiten selbst hätten die Mitarbeiter alles zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unternommen. Da das Landgericht festgestellt habe, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, sei nach der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht Überlegungen zu mobilen Schutzwänden anstelle, fehle es an einem geeigneten Sachvortrag der Klägerin oder konkreten tatrichterlichen Feststellungen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gericht über die erforderliche Sachkenntnis verfüge. Das Berufungsgericht wäge seine Überlegungen zum Nutzen entsprechender Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht mit der schon aufgrund der Mährichtung geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Arbeiten sei nicht zu gewährleisten. Eine Einstellung der Arbeiten während der Verkehrszeiten sei ebenfalls nicht darstellbar, weil sie auf der viel befahrenen Bundesstraße dazu führe, dass überhaupt keine Mäharbeiten während der Dienstzeiten ausgeführt werden könnten.

b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Straßenmeisterei des beklagten Landes hätten die ihnen gegenüber den die B 166 befahrenden Verkehrsteilnehmern obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

aa) Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166). Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381 , 382 zu § 7 StVG ).

bb) Nach diesem Maßstab ist aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten infolge der Mäharbeiten seiner Mitarbeiter zu bejahen. Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadurch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und hält den Angriffen des Beklagten stand.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte insofern ein, es fehle an einem hinreichenden Vortrag der Parteien für die Annahme des Berufungsgerichts zur Möglichkeit des Einsatzes einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen. Den Einsatz eines Schlagschutzes in Form einer Plane hat die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gegenüber dem Landgericht in den Prozess eingeführt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Planen an längeren zu mähenden Abschnitten einer Straße unzumutbar sei. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt einheitlich hätte abgeplant werden müssen. Die Entscheidung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 ( VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381 , 382 zu § 7 StVG ), wonach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei.

Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in seine Würdigung mit einbezogen hat - die Benutzung der von den Mitarbeitern des Beklagten verwendeten Freischneider ausweislich der Betriebsanleitung eine besonders hohe "Schleudergefahr" mit sich bringt. Sie kommen deshalb nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten vor allem dann zum Einsatz, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit der zu mähenden Stelle (hier: "Freimähen" von Schutzplanken) der Einsatz von Rasenmähern mit Auffangkorb nicht möglich ist.

Da es sich bei der tatsächlichen Beurteilung der Möglichkeit der Verhinderung von Steinschlag infolge Mäharbeiten durch eine mobile Plane nicht um einen schwierigen technischen Vorgang handelt, konnte das Berufungsgericht auch aus eigener Sachkunde ohne Hinzuzuziehung eines Sachverständigen die entsprechenden Feststellungen treffen. Umstände, die den Einsatz einer mobilen Plane auf Rollen angesichts der Gefahren für den an den Mäharbeiten vorbeifließenden Verkehr als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere ist ein die Grenzen der Zumutbarkeit überscheitender zusätzlicher Personalaufwand nicht ersichtlich.

c) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter des Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können. Insbesondere der Einsatz von mobilen Absperrvorrichtungen hätte in Erwägung gezogen werden müssen.

Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, aufgrund der Klageabweisung durch das Landgericht falle ein Verschuldensvorwurf nach der Kollegialitätsrichtlinie weg, greift dies schon deshalb nicht, da das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hat und nicht durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422 , 2424).

d) Da keine Rechtsfehler hinsichtlich der Annahme der übrigen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs erkennbar sind und die unterlassene Vornahme eines Schutzes des vorbeifahrenden Verkehrs durch eine mobile Schutzplane den geltend gemachten Klageanspruch trägt, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Maßnahmen, gegen die sich der Beklagte wehrt, nicht mehr an.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 4. Juli 2013

Vorinstanz: LG Frankfurt (Oder), vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 492/10
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 56/11
Fundstellen
AUR 2014, 457
DAR 2013, 513
DÖV 2014, 48
MDR 2013, 1029
NJW-RR 2013, 1490
NZV 2013, 4
NZV 2013, 588