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BGH - Entscheidung vom 27.08.2013

4 StR 241/13

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 4 StR 241/13

DRsp Nr. 2013/20219

Rüge der Verletzung des § 261 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 261 StPO gerügt wird, ist unbegründet. Das Landgericht hat den Inhalt der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige und der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin in seine Erwägungen einbezogen. Es hat jedoch in dem Umstand, dass die Entschuldigung des Angeklagten in Gegenwart der Zeugin T. darin nicht erwähnt worden ist, kein durchgreifendes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen gesehen. Dies ist rechtlich bedenkenfrei.

Normenkette:

StPO § 261 ;
Vorinstanz: LG Bochum, vom 12.12.2012