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BGH - Entscheidung vom 03.12.2013

4 StR 434/13

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a)

BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 4 StR 434/13

DRsp Nr. 2014/502

Revisionsgerichtliche Kontrolle einer strafgerichtlichen Beweiswürdigung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Juni 2013 wird

a)

das Verfahren bezüglich dieses Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die diesem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b)

das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte C. wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und von der zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. und die Revision des Angeklagten Z. werden verworfen.

3.

Der Angeklagte C. hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte Z. hat die gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagte C. hat es wegen Beihilfe zum Raub und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate (Angeklagter Z. ) bzw. ein Monat (Angeklagter C. ) der Freiheitsstrafen als vollstreckt gilt. Gegen das Urteil richten sich die auf Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO . Im Übrigen ist es -wie die Revision des Angeklagten Z. insgesamt -unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat stellt das Verfahren bezüglich des Angeklagten C. gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, StraFo 2005, 214, 215 einerseits und Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95, NStZ 1995, 595 , andererseits).

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf. Insbesondere ist dessen Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Denn Maßstab der revisionsrechtlichen Kontrolle ist insofern, ob die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich sind (vgl. BVerfG, wistra 2009, 17, 19 mwN). Dies ist hier der Fall.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub und die deswegen verhängte (Einzel-)Strafe haben daher Bestand. Der Senat schließt insbesondere aus, dass diese Strafe von der Verurteilung wegen Hehlerei beeinflusst ist.

2. Die Revision des Angeklagten Z. hat (insgesamt) keinen Erfolg. Dies gilt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 10. Oktober 2013 dargelegten Gründen auch hinsichtlich der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - 3 StR 1/07, NStZ-RR 2007, 175 ; vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06).

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 18.06.2013