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BGH - Entscheidung vom 15.05.2013

IV ZR 33/11

Normen:
VBLS § 65 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a
ATV § 17 Abs. 1 Satz 1
AVP Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff. 4.3 Satz 2
TVG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 Bk, Cl
Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS und die Regelungen zur Umverteilung des Sanierungsgeldes in § 65 Abs. 5a VBLS sind wirksam.
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 307
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
VBLS § 65

Fundstellen:
MDR 2013, 786
NVwZ-RR 2013, 6
NVwZ-RR 2013, 807

BGH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen IV ZR 33/11

DRsp Nr. 2013/15435

Rechtmäßigkeit der Einführung und Umverteilung des Sanierungsgeldes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 307 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; VBLS § 65;

Tatbestand

Das klagende Land Berlin (im Folgenden: Kläger) fordert von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für das Jahr 2006 entrichtete so genannte Sanierungsgelder zurück.

Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters -, Erwerbsminderungsund Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Der Kläger hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit der deutschen Wiedervereinigung nahm die Anzahl der im Pflichtversicherungsverband West versicherten Arbeitnehmer des Klägers erheblich ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.822). In vom Kläger geschaffene Eigenbetriebe und sonstige Einrichtungen wurden im Laufe der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Pflichtversicherte des Abrechnungsverbandes West ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem "Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin" (KAV Berlin) und die ausgegliederten Angestellten dem "Verband der Arbeitgeb er des öffentlichen Dienstes Berlin" (VAdöD Berlin) zuzuordnen sind. Im Juni 1994 wurden der Kläger aus der "Tarifgemeinschaft deutscher Länder" (TdL) und der KAV Berlin aus der "Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände" (VKA) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löhne und Gehälter im West- und Ostteil der Stadt ausgeschlossen. Während zunächst noch die Tarifverträge der TdL und der VKA für Berlin in besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat der Kläger im Jahr 2003 aus dem VAdöD und KAV Berlin aus und schloss Anwendungstarifverträge ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für Beschäftigte des Landesdienstes um 10% vorsahen.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Im Abrechnungsverband West, dem der Kläger angehört, werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Beklagte im Abrechnungsverband West ab dem 1. Januar 2002 neben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs.

Die Erhebung von Sanierungsgeldern ist in § 65 VBLS geregelt, der zunächst wie folgt gefasst war:

"§ 65 Sanierungsgeld

(1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. ...

...

(4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3

festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittel bar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:

a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,

b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbe itgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,

c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,

d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.

4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld -Betrag festgelegt werden. ...

(5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird - unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten - innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.

..."

Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005/31. Oktober 2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Abs. 5a eingefügt, der lautet:

"Die Sanierungsgelder der Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen nach den Absätzen 1 bis 5 erhöhen oder vermindern sich entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe; das Weitere regeln die Ausführungsbestimmungen."

Durch die 9. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2005/31. Oktober 2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a VBLS (AB) die Absätze 3 und 4 eingefügt. Mit diesen Sonderregelungen sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in Abs. 3 AB für sonstige Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebergruppe sind, eine Beschränkung des Sanierungsgelds auf das Zweifache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 ermittelten Sanierungsgelds vorgesehen. Für den Kläger enthält Abs. 4 AB im Zusammenhang mit dem oben genannten Anwendungstarifvertrag eine besondere Rechenformel.

Die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (AVP) und den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 1. März 2002 zurück.

Der AVP enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von Sanierungsgeldern:

"4. Finanzierung

4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001) mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.

...

4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststell ung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.

... "

Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten am 1. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern, nach der die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Abschlagszahlungen erhob.

Im ATV wurde die Erhebung von Sanier ungsgeldern anschließend wie folgt geregelt:

"§ 17 Sanierungsgelder

(1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. ...

...

§ 37 Sonderregelungen für die VBL

...

(3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.

..."

Auf Anforderung der Beklagten zahlte der Kläger für das Jahr 2006 Sanierungsgeld in Höhe von 104.704.064,98 €. Davon entfielen auf die streitgegenständliche Kontonummer 1.281.814,08 €. Ohne die Neuregelung der Sanierungsgelder gemäß § 65 Abs. 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für das gesamte klagende Land 30.257.656,77 € betragen; davon wären auf das vorgenannte Konto 370.422,48 € entfallen.

Nach einer rechnerischen Aufstellung der Beklagten vom 14. März 2006, in der die 9. Satzungsänderung noch nicht berücksichtigt werden konnte, stieg der Sanierungsgeldsatz des klagenden Landes von b isher 3,18% auf 10,40% nach der 7. Satzungsänderung.

Der Kläger hat zunächst Rückzahlung des auf die streitgegenständliche Kontonummer entfallenden Sanierungsgeldes von 1.281.814,08 € nebst Zinsen begehrt. Hilfsweise hat er die Differenz zwischen diesem Betrag und demjenigen, der sich ohne Anwendung der 7. und 9. Änderung der VBLS ergäbe, verlangt. Weiterhin hat er hilfsweise die Differenz zwischen 1.281.814,08 € und demjenigen Betrag geltend gemacht, der sich bei Zuordnung sämtlicher ausgegliederter R echtsträger des Klägers, die Vollmitglied des KAV Berlin geworden sind, zur Arbeitgebergruppe Berlin ergäbe.

Der Kläger hält § 65 VBLS wegen Verstoßes gegen die §§ 307 ff. BGB für unwirksam. Die Bestimmungen zur Erhebung des Sanierungsgelds verstießen in ihrer ursprünglichen Fassung sowie erst recht nach Inkrafttreten der 7. bis 9. Satzungsänderung gegen den Gleichheitssatz. Die Beiträge eines Beteiligten in der Vergangenheit blieben völlig außer Betracht, insbesondere die von ihm dem Kläger erbrachten hohen Umlagezahlungen in den 1980er Jahren. Es dürfe nicht ausgeblendet werden, dass er in der Zeit von 1953 bis 1994 ebenfalls Mitglied der TdL gewesen sei; es hätte deshalb eine "Gesamtgruppe Berlin" gebildet werden müssen. Die durch Ausgliederung e ntstandenen neuen Rechtsträger mit ausgezeichneten Risikostrukturen seien der Gruppe der kommunalen Arbeitgeber zugeordnet, was ihn benachteilige. Die Stichtagsregelung über die Zuordnung von Rentenlasten ausgegliederter Rechtsträger sei nicht zu rechtfertigen, insbesondere gebe es insoweit keine Vertrauensschutzgesichtspunkte, da mit der Satzungsumstellung erstmals ein Sanierungsgeld geschaffen worden sei. Die von der Beklagten eingeführte Härtefallregelung des Abs. 4 AB reiche bei weitem nicht aus, seine wiedervereinigungsbedingten Sonderlasten in Gestalt eines erheblichen Personalabbaus auch nur ansatzweise auszugleichen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision bege hrt der Kläger Rückzahlung der Differenz zwischen dem für 2006 entrichteten Sanierungsgeld von 1.281.814,08 € und demjenigen Betrag, der sich ohne Anwendung des § 65 Abs. 5 VBLS und ohne Anwendung der 7. bis 9. Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen. Für de n Fall, dass der Senat die Stichtagsregelung für zulässig halte, begehrt er Rückzahlung in Höhe der Differenz zwischen 1.281.814,08 € und demjenigen Betrag, der sich ohne Anwendung der 7. bis 9. Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch sowohl aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch wegen Pflichtverletzung verneint, weil die vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 65 VBLS rechtmäßig seien.

Die Einführung des Sanierungsgeldes sei durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS gedeckt.

§ 65 VBLS sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB weitgehend entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf e ine maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner zurückzuführen sei. Die Regelung halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Von der aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitenden Grundregel, dass der bisherige Arbeitsgeber für die Rentenlasten weiterhafte, mache § 65 Abs. 5 VBLS mit der fiktiven Zurechnung der Rentenlasten für die Berechnung des Sanierungsgeldes zum neuen Arbeitgeber eine Ausnahme. Der Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien sei nicht überschritten, wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31. Oktober 2001 nicht im Nachhinein mit betriebsbezogenen Rentenlasten belastet zu werden, höher eingeschätzt hätten als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber, schon früher entlastet zu werden.

Die Gruppeneinteilung in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS beruhe ebenfalls auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, da sich § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV den Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 1. Februar 2002 ausdrücklich zu Eigen mache.

§ 65 Abs. 5a VBLS und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen beruhten zwar nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, seien aber als Regelungen zur Höhe des Entgelts über § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB weitgehend einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen. Das Sanierungsgeld sei eine Einnahmequelle der Beklagten, die den Umlagen und damit der von den beteiligten Arbeitg ebern geschuldeten Hauptleistungspflicht gleichzusetzen sei.

Diese Preisklauseln seien transparent i.S. von § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB . Der Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a VBLS sei im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Ausführu ngsbestimmungen hinreichend klar zu erfassen.

Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen seinen Zahlungen und der Höhe des Sanierungsgeldes unter Zugrundelegung einer einheitlichen Arbeitgebergruppe des Klägers, seiner mittelbaren Landesverwaltung und seiner ausgegliederten Unternehmen unter Einschluss der Mitglieder des KAV Berlin. Mit diesen bilde der Kläger keine einheitliche Gruppe gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS. Die Mitglieder im KAV Berlin und B eteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt sei, gehörten zur Gruppe nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe c VBLS.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfe rtigter Bereicherung oder aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Rückzahlung des für das Jahr 2006 entrichteten Sanierungsgeldes zu.

1. § 65 VBLS ist wirksam. Die dafür maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat in drei Urteilen vom 20. Juli 2011 ( IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 ; IV ZR 68/09, [...]; IV ZR 46/09, [...]) im Wesentlichen bereits geklärt. Danach ist § 65 VBLS einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf ei ner in Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff. 4.2 Satz 3, Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1 ATV getroffenen maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 47 ff.). Der gebotenen verfassungs- und europarechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 61 ff.).

2. Auch die von der Revision allein in Frage gestellten, in de n zitierten Senatsurteilen nicht gesondert erörterten Regelungen in § 65 Abs. 5 und Abs. 5a VBLS sind wirksam.

a) Nach der Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS werden Beteiligten, die ab dem 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem bisher bereits Beteiligten entstanden sind, zur Festsetzung der Bemessungssätze für die Sanierungsgelder Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des ausgliedernden Beteili gten am Tag vor der Ausgliederung entspricht.

aa) Diese Bestimmung beruht entgegen der Auffassung der Revision auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Der 1. November 2001 ist als Stichtag bereits in Ziffer 4.1 Satz 2 AVP festgelegt, wonach zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus durch steuerfreie pauschale Sanierungsgelder gedeckt wird. Auch § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV nennt als Stichtag für den durch Sanierungsgelder zu deckenden zusätzlichen Finan zbedarf den 1. November 2001. Für Ausgliederungsfälle bestimmt Ziffer 4.3 Satz 2 AVP, dass Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen sind, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1. November 2001 entspricht. Diese tarifvertragliche Entscheidung ist nahezu wortwörtlich in § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS übernommen worden.

Dabei haben die Tarifvertragsparteien anders als die Revision meint nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1 , 4 Abs. 1 TVG ergebende Regelungsbefugnis überschritten, die die Gestaltung von Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten einschließt (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09 aaO Rn. 54 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 54 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 52 ff.). Dem Interesse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, nach der Systemumstellung die weitere Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, dient auch die in § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS geregelte und durch Ziffer 4.3 Satz 2 AVP vorgegebene Zurechnung der Rentenlasten von Pflichtversicherten, die bei beteiligten Arbeitge bern beschäftigt sind, welche ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden.

bb) § 65 Abs. 5 VBLS hält der bei Satzungsänderungen, die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG .

(1) Darauf kann sich das klagende Land berufen, obwohl es bei Wahrnehmung von Staats- und Kommunalaufgaben nicht Träger von Grundrechten, sondern selbst Grundrechtsadressat ist (vgl. BVerfGE 21, 362 , 372; 35, 263, 271; 45, 63, 78 f.). Der in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Gleichheitssatz und das Willkürverbot beanspruchen auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des ho heitlichen Staatsaufbaus; insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit, folgt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 66 m.w.N.).

(2) Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 VBLS ist nicht willkürlich; sie beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen. Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen, wonach im Falle eines Betriebsübergangs und auch bei eine r Ausgliederung eines Betriebsteils der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer und gilt nicht für das Ruhestandsverhältnis (Staudinger/Annuß, BGB [2005] § 613a Rn. 29 m.w.N.). Somit haftet der bisherige Arbeitgeber für Rentenlasten weiter.

Damit korrespondiert § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS insoweit, als er bei Ausgliederungen vor dem 1. November 2001 die Rentenlasten dem bisherigen Arbeitgeber auch zur Bemessung des Sanierungsgeldes zuordnet. Eine Regelung für Ausgliederungen war deshalb erforderlich, weil sich die Höhe des jährlichen Sanierungsgeldes gemäß § 65 Abs. 3 VBLS unter anderem nach der Höhe der aus dem Beteiligungsverhältnis hervorgehenden Renten richtet. Für den Fall, dass ein Beteiligter durch Ausgliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden ist, muss geregelt sein, wie die bis dahin beim Ausgliedernden entstanden en Rentenlasten im Rahmen der Sanierungsgeldberechnung zugeordnet werden (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 49. Egl. [Januar 2013] § 65 VBLS Rn. 30). Nach § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS werden diese Renten nur im Rahmen der Berechnung der Sanierungsgelder dem ausgegliederten Arbeitgeber zugerechnet. Die Leistungspflicht verbleibt indes beim ausgliedernden Beteiligten. Damit verbessert sich der (individuelle) Deckungsgrad des ausgegliederten Beteiligten, wodurch sich das von ihm zu tragende Sanierungsgeld entsprechend verringert. Beim ausgliedernden Beteiligten verschlechtert sich hingegen das Verhältnis von Aufwendungen und Rentenlasten. Durch Übertragung von Pflichtversicherten verringern sich die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte und damit die Aufwendungen, während die Rentenlasten beim Ausgliedernden verbleiben (Gilbert/Hesse aaO Rn. 31).

Durch den mit der 11. Satzungsänderung vom 23. November 2007/14. Januar 2008 (BAnz Nr. 25 vom 14. Februar 2008) in § 65 Abs. 5 VBLS eingefügten neuen Satz 2 wurde klargestellt, dass sich bei der Sanierungsgeldberechnung die Rentenlasten des Ausgliedernden im Falle der Zurechnung entsprechend vermindern. Auch ohne diese zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung kann die fikt ive Zurechnung der Renten nach dem Verhältnis der am 1. November 2001 bei ausgliederndem und ausgegliedertem Beteiligten vorhandenen Pflichtversicherten nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insoweit konnten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefüh rt hat, die Tarifvertragsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs - und Bewertungsspielraums unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31. Oktober 2001 zur Berechnung des Sanierungsgeldes nicht im Nachhinein mit betriebsbezogenen Renten belastet zu werden, höher einschätzen als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber an einer früheren Entlastung. Der Vertrauensschutz der ausgegliederten Beteiligten ist jedenfalls ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung. Angesichts des Gestaltungsermessens der Tarifvertragsparteien kommt es nicht darauf an, ob die durch Ausgliederung neu entstandenen Beteiligten auf die Einführung des Stichtages Anspruch hatten oder ob die vom Kläger dargestellten Alternativlösungen zweckmäßiger gewesen wären. Ebenso kann dahinstehen, ob die vom Kläger gewünschte Erstreckung der Regelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS auf Ausgliederungen vor dem 1. November 2001 zu einer unzulässigen Rückwirkung f ür die durch Ausgliederung entstandenen Beteiligten führte. Dies gilt umso mehr, als § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS nicht speziell auf den Kläger abhebt, sondern alle Bundesländer, den Bund und auch die kommunalen Arbeitgeber betrifft .

(3) Gleichheitswidrig ist auch nicht die gesonderte Berücksichtigung des Klägers bei Berechnung des Sanierungsgeldes.

(a) Die Bildung der Arbeitgebergruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten Tarifvertrages (so für den Bund) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband (wie bei den unter den Buchstaben b und c genannten Gruppen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verp flichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten Ergebnisse gemeinsam umsetzen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die wie auch der Kläger keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem Arbeitgeberverband an gehören. Dass der Kläger nicht mit anderen (ausgegliederten) Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, stellt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09 aaO Rn. 69 f.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 68 f.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 66 f.).

(b) Der Kläger bildet mit seinen ausgegliederten Unternehmen, die Mitglied des KAV Berlin geworden sind, bezüglich des Sanierungsgeldes keine einheitliche Gruppe i.S. des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS, für die die Erhöhung des Sanierungsgeldes gemäß der Deckelungsregelung des Abs. 3 AB auf das Zweifache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 VBLS ermittelten Sanierungsgeldes begrenzt werden könnte. Die Deckelungsregelung bezieht sich nur auf die sonstigen Arbeitgeber nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS, die nicht Mitglied einer Arbeitgebergruppe sind, nicht aber auf das Land Berlin, für das Abs. 4 AB besondere Härtefallregelungen für die Berechnung des Sanierungsgeldes enthält. § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS unterscheidet zwischen den "sonstigen Arbeitgebern" und Berlin. "Sonstige Arbeitgeber" werden durch den Klammerzusatz als solche Arbeitgeber umschrieben, die nicht von den Buchstaben a bis c erfasst sind. Berlin gehört nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einschließlich seiner mittelbaren Verwaltung und Mehrheitsbeteiligungen in privatrechtlicher Rechtsform zu dieser Arbeitgebergruppe. Hingegen sind die Mitglieder des KAV Berlin und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der KAV Berlin mehrheitlich beteiligt ist, bereits wegen der Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgebergruppe des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe c VBLS zuzuordnen. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Ob dafür wie das Berufungsgericht meint auch die Entstehungsgeschichte der Satzungsbestimmung spricht, kann dahinstehen.

b) § 65 Abs. 5a VBLS und die darauf bezogenen Ausführungsbestimmungen sind ebenfalls wirksam.

aa) Sie unterfallen keiner Inhaltskontrolle. Zwar beruht § 65 Abs. 5a VBLS nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; insoweit enthalten der ATV und der AVP 2001 keine Bestimmungen. Mangels tarifvertraglicher Grundlage ist der aus der Tarifautonomie abgeleitete begrenzte verfassungs- und europarechtliche Prüfungsmaßstab nicht einschlägig. Die Regelung des § 65 Abs. 5a VBLS ist aber entgegen der Ansicht der Revision als so genannte Preisklausel auch weitgehend der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogen.

(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) e benso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das hierfür zu erbringende Entgelt (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 360; vom 24. März 2010 IV ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19; jeweils m.w.N.). Hingegen sind Klauseln, d ie nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern in abstrakter Weise zugleich auch die Voraussetzungen ihres Entstehens regeln, stets einer Inhaltskontrolle unterzogen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358 , 361 m.w.N.). Kontrollfähige Preisnebenabreden bestimmen anders als unmittelbare Preisabreden nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, neben eine bereits bestehende Preishauptabrede (BGH, Urteile vom 24. März 2010 aaO Rn. 20; vom 26. Januar 2001 V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338 m.w.N.).

(2) Um derartige Preisnebenabreden geht es bei den Regelungen über das Sanierungsgeld nicht. Diese bestimmen unmittelbar eine von den beteiligten Arbeitgebern im Rahmen der zwischen ihnen und der Beklagten bestehenden privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse geschuldete Hauptleistung. Ebenso wie die Umlagen, die als besondere Form der Versicherungsprämien anzusehen sind (Gilbert/Hesse aaO § 20 VBLS Rn. 1), dient das Sanierungsgeld der Finanzierung der Leistungen, die von der Beklagten zugunsten der versicherten Arbeitnehmer zu erbringen sind. Die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen haben nicht nur mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung, sondern umschreiben nach allgemeinen Kriterien das von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlende Sanierungsgeld.

bb) § 65 Abs. 5a VBLS genügt den Anforderungen des Transparenzgebots, an dem gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB auch das Preis-Leistungs-Verhältnis betreffende Klauseln zu messen sind.

(1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 Rn. 75; IV ZR 12/11, [...] Rn. 67; jeweils m.w.N.). Dies bedeutet zum einen, dass die K lausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 76; IV ZR 12/11 aaO Rn. 68; jeweils m.w.N.). Zum anderen muss der Vertragspartne r seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen und eine gegen ihn erhobene Forderung nachvollziehen und überprüfen können (Senatsurteil vom 10. Oktober 2010 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).

(2) Der Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a VBLS kann von einem beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der (veröffentlichten) Ausführungsbestimmungen erfasst werden. Nach dieser Regelung zur so genannten Umverteilung des Sanierungsgeldes wird zunächst für den gesamten Abrechnungsverband West das Verhäl tnis aller Aufwendungen zu den Leistungen festgestellt (Solldeckungsgrad, Abs. 1 Satz 2 AB) und sodann der individuelle Deckungsgrad eines jeden Beteiligten bzw. einer jeden Arbeitgebergruppe (Abs. 1 Satz 3 AB). Ist letzterer niedriger als ersterer, wird ermittelt, welchen Betrag der Beteiligte leisten müsste, um ersteren zu erreichen (Abs. 1 Satz 4 AB). Die Summe dieser Erhöhungsbeträge ist das so genannte Quersubventionierungsvolumen (Abs. 1 Satz 5 AB). Ist der individuelle Deckungsgrad des Beteiligten hö her als der Solldeckungsgrad im Abrechnungsverband West, wird ermittelt, um welchen Betrag seine Aufwendungen zu vermindern sind, damit er den Solldeckungsgrad im gesamten Abrechnungsverband West erreicht (Abs. 1 Satz 4, 6 AB). Die Summe dieser Minderungsb eträge bei allen Beteiligten ist das Umverteilungsvolumen (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 AB). Der Minderungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten auf seinen jährlichen Anteil am Sanierungsgeld begrenzt (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 AB). Der Erhöhungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten mit individuellem Deckungsgrad unter dem Solldeckungsgrad im gesamten Abrechnungsverband West auf den Anteil des jährlichen Umverteilungsvolumens begrenzt, der dem Verhältnis des Erhöhungsbetrages zum jährlichen Quersubventionierungsvolumen entspricht (Abs. 1 Satz 8 AB). Daraus kann der beteiligte Arbeitgeber ersehen, dass die Abweichung seines individuellen Deckungsgrades vom Solldeckungsgrad des ges amten Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist. Bei Ermittlung des individuellen Deckungsgrades nach Abs. 1 Satz 3 AB wird der Beteiligte nur das gemäß § 65 Abs. 3 VBLS auf ihn entfallende Sanierungsgeld zugrunde legen. Es wird sich nicht an § 65 Abs. 2 VBLS orientieren, weil es dort ersichtlich um die Gesamthöhe der Sanierungsgelder geht. Auch den "errechneten jährlichen Anteil am Sanierungsgeld" nach Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 AB wird der Beteiligte so verstehen, dass es um den auf ihn bzw. seine Arbeitgebergruppe entfallenden Sanierungsgeldanteil geht.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. Mai 2013

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 136/08
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 40/10
Fundstellen
MDR 2013, 786
NVwZ-RR 2013, 6
NVwZ-RR 2013, 807