Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.07.2013

NotZ(Brfg) 13/12

Normen:
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt.
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2

BGH, Urteil vom 22.07.2013 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 13/12

DRsp Nr. 2013/19424

Rechtfertigung der Amtsenthebung bei Vorliegen nicht nur vereinzelt nachlässiger Handhabung steuerlicher Verpflichtungen als nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung für einen Notar

Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 , 2. Alt. BNotO rechtfertigen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das den Parteien an Verkündungs statt am 17. und 18. Oktober 2012 zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 25.000 €

Normenkette:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2;

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger wurde 1985 als Rechtsanwalt zugelassen und 1991 zum Notar mit Amtssitz in H. bestellt.

Seit dem Jahr 2000 erhoben Gläubiger des Klägers in einer Vielzahl von Fällen wegen offener Forderungen Klagen und mussten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Insbesondere kam es seit Ende 2010 zur Anordnung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seiten 8 bis 11 des angefochtenen Urteils verwiesen. Daraufhin enthob der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. August 2011 vorläufig seines Amts als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei beziehungsweise seine wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdeten. Der Kläger habe in kurzer Zeit Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 45.000 € aufgehäuft, und Gläubiger seien gezwungen gewesen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die Rückstände bei dem Rechtsanwaltsversorgungswerk weitgehend beglichen zu haben. Die Steuerforderungen resultierten vor allem aus einem außerordentlichen Gewinn seiner Ehefrau im Jahr 2007. Mit dem Finanzamt sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, deren Bedingungen er eingehalten habe.

Wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 hat der Kläger die seinerzeit noch offenen Forderungen vollständig ausgeglichen.

Das Oberlandesgericht hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen der vom Beklagten angeführten Amtsenthebungsgründe gemäß § 54 Abs. 1 , § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO lägen nicht mehr vor. Zwar sei das Zahlungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 Nr. 8 , 2. Alt. BNotO bedenklich gewesen. Auf der anderen Seite sei festzustellen, dass sich die bis 2009 eingetretenen neun Fälle von Zahlungsrückständen über einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt hätten und nur einen minimalen Bruchteil der geschäftlichen Aktivitäten des Klägers ausgemacht haben dürften. Überdies habe es sich in der Regel um geringfügige Beträge gehandelt, deren rasche Befriedigung nach Klageerhebung nicht unbedingt den Schluss auf ungesicherte wirtschaftliche Verhältnisse erlaube. Die drei letzten Fälle im Jahr 2009 seien während des Wechsels des Klägers von einer Einzelkanzlei in eine Sozietät und damit in der organisatorischen Umstellungsphase eingetreten. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten eine Rolle gespielt.

Hinsichtlich der Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber der Beitragsforderung für das Jahr 2010 Einwendungen erhoben habe, die zwar letztlich erfolglos geblieben seien, jedoch ein nachvollziehbarer Grund dafür gewesen seien, die Zahlungen zurückzustellen. Soweit die Beträge für 2008 und 2009 betroffen seien, komme wieder der Gesichtspunkt zum Tragen, dass sich der Kläger in einer Phase der beruflichen Umorganisation befunden habe.

In Bezug auf die Steuerrückstände sei zu berücksichtigen, dass diese durch den wirtschaftlichen Erfolg der Ehefrau des Klägers im Jahr 2007 aufgelaufen seien. Die Pflicht zur Bildung von Rücklagen für die daraus resultierende Steuerschuld habe seine Ehefrau und nicht ihn getroffen.

Nach der zwischenzeitlichen Befriedigung sämtlicher Rückstände lasse auch die derzeitige Einkommenssituation des Klägers zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr befürchten. Sein Gewinn sei im Jahr 2011 um 89 % gestiegen. Dabei werde nicht verkannt, dass dieser Gewinnzuwachs im Wesentlichen durch eine Änderung des Verteilerschlüssels der Sozietät mit seiner Ehefrau und damit zulasten von deren Einkünften erfolgt sei, die sich in einer vergleichbaren Größenordnung reduziert hätten. Es sei jedoch eine isolierte Betrachtung anzustellen.

Die vorläufige Amtsenthebung sei danach zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zwar ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe jedoch hierfür keine Veranlassung mehr bestanden. Zerrüttete wirtschaftliche Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 , 1. Alt. BNotO ) seien ebenso wenig festzustellen wie Vermögensverfall (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ).

Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung.

Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft des Finanzamts H. 4vom 18. Juli 2013 gab es an diesem Tag keine Steuerrückstände des Klägers mehr. Die im Zusammenhang mit der inzwischen am 25. April 2013 verfügten endgültigen Amtsenthebung angestellten Ermittlungen des Beklagten hatten jedoch ergeben, dass folgende Steuerrückstände des Klägers bestanden:

10. Dezember 2012:  7.023,00 € 
10. Januar 2013:  4.570,00 € 
10. Februar 2013:  0,00 € 
10. März 2013:  14.500,00 € 
10. April 2013:  4.644,50 €. 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat hat einen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2011 anzuordnen, mit Beschluss vom 2. Januar 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat wie folgt ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil haben Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von Fällen wegen offener Forderungen Klagen erheben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere ist es seit Ende 2010 zur Anordnung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus gekommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Kläger seine Schulden erst wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 vollständig ausgeglichen.

Aus diesen Umständen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO , so dass der Beklagte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers als Notar befugt war. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, [...] Rn. 11 mwN).

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger - soweit ersichtlich - die offenen Forderungen kurz vor der mündlichen Verhandlung vollständig beglichen hat, noch nicht, dass die Art seiner Wirtschaftsführung mittlerweile mit der notwendigen Aussicht auf Dauerhaftigkeit geordnet ist. Die Annahme, die Gläubiger hätten sich nur während einer vorübergehenden, inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers veranlasst gesehen, ihre Ansprüche im Zwangswege zu befriedigen, verbietet sich. Zum einen hat es der Kläger über einen zwölfjährigen Zeitraum immer wieder dazu kommen lassen, dass wegen berechtigter Ansprüche Klagen erhoben und Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden mussten. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger dauerhaft nicht willens oder - sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus wirtschaftlichen Gründen -nicht in der Lage ist, fällige Forderungen mit der für einen Notar erforderlichen Zuverlässigkeit zu begleichen. Zum anderen rechtfertigt die vom Oberlandesgericht angeführte Steigerung seiner beruflich erzielten Gewinne nicht die Prognose, künftige Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht zu befürchten. Der Beklagte hat - vom Kläger nicht bestritten - vorgetragen, die Verbesserung der Einnahmesituation beruhe allein darauf, dass die ebenfalls als Rechtsanwältin tätige Ehefrau des Klägers den mit ihm bestehenden Sozietätsvertrag zu dessen Gunsten geändert hat. Der Kläger erwirtschaftete also die gestiegenen Gewinne nicht selbst. Eine solche - während des Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete - "Quersubvention" des Klägers durch dessen Ehefrau begründet nicht die notwendige Aussicht einer stabilen Konsolidierung seiner Einkommenssituation."

An dieser Beurteilung hat sich im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Juni 2013 (Eingang beim Bundesgerichtshof am 16. Juli 2013) und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung des Senats nichts geändert. Zwar kann im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in jenem Schriftsatz nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels im Sozietätsvertrag zulasten seiner Ehefrau und zu seinen Gunsten um eine bloße "Quersubventionierung" handelt, die eine Konsolidierung seiner finanziellen Situation nicht erwarten lässt. Weiterhin rechtfertigen die vom Kläger vorgelegten und im Senatstermin erörterten Umsatzzahlen sowie die danach erzielten Gewinne nicht den Schluss, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 , 1. Alt. BNotO ) ungeordnet sind und die Entstehung weiterer Schulden unausweichlich ist. Gleichwohl sind die Interessen der Rechtsuchenden aufgrund der Art der Wirtschaftsführung des Klägers gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 , 2. Alt. BNotO ). Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet. Die vom Oberlandesgericht dem Kläger insoweit attestierte günstige Prognose hat sich inzwischen als unzutreffend herausgestellt, wie das Entstehen neuerlicher Steuerrückstände in beträchtlicher Höhe zu den Stichtagen 10. Dezember 2012, 10. Januar 2013, 10. März 2013 und 10. April 2013 belegt. Hiernach hat der Kläger auch in jüngster Zeit wiederum über längere Zeiträume fällige Steuerforderungen nicht beglichen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung des Senats möglicherweise hat geltend machen wollen, die von der Finanzverwaltung als Steuerrückstände mitgeteilten Summen seien zum Teil Steuervorauszahlungen gewesen, ist dies unbeachtlich. Auch bei Steuervorauszahlungen handelt es sich um fällige Verpflichtungen, mit denen der Schuldner in Rückstand geraten kann.

Auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Klägers muss es deshalb im Hinblick auf das Gewicht der hiernach gefährdeten Interessen der Rechtsuchenden bei seiner vorläufigen Amtsenthebung sein Bewenden haben. Ob der Bescheid über seine endgültige Amtsenthebung vom 25. April 2013 mit Erfolg wird angefochten werden können, wird auch davon abhängen, ob der Kläger seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nachhaltig und mit peinlicher Zuverlässigkeit erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO . Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten Regelbetrags zugrunde gelegt.

Verkündet am: 22. Juli 2013

Vorinstanz: OLG Celle, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Not 18/11