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BGH - Entscheidung vom 26.08.2013

IX ZR 26/13

Normen:
ZPO § 321

BGH, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen IX ZR 26/13

DRsp Nr. 2013/20118

Recht auf Ergänzung eines Senatsbeschlusses

Tenor

Der Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 321 ;

Gründe

Eine Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2013 kommt nicht in Betracht. Zwar ist auf Beschlüsse die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, nv, Rn. 4), jedoch fehlt es an einer Entscheidungslücke als Voraussetzung einer Ergänzung. Der Senat hat die Gegenvorstellung der Beklagten vom 27. Mai 2013 insgesamt und deshalb auch hinsichtlich der nunmehr im Wege der Ergänzung erneut beantragten Festsetzung eines Streitwertes der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat der Senat den Streitwert für die Gerichtsgebühren für das von den Beklagten als Streitgenossen eingelegte Rechtsmittel einheitlich mit 246.532,58 € festgesetzt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen sind, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 ). Es ist daher kein Antrag ganz oder teilweise übergangen worden.

Vorinstanz: LG Köln, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 567/08
Vorinstanz: OLG Köln, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 32/12