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BGH - Entscheidung vom 19.06.2013

2 StR 118/13

Normen:
StGB § 64 S. 2

BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 2 StR 118/13

DRsp Nr. 2013/17484

Prüfungsmaßstab für eine Unterbringung einers Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Januar 2013 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 64 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das - nachträglich durch teilweise Zurücknahme wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkte - Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Vollziehung der Maßregel erscheine "nicht von vornherein aussichtslos". Es hat sich dazu auf "§ 64 Abs. 2 StGB " aus der früheren Gesetzesfassung berufen, die insoweit verfassungswidrig war (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1 , 29 ff.) und deshalb geändert wurde. Die Anordnung der Maßregel setzt nun nach § 64 Satz 2 StGB voraus, dass die hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Täter von der Sucht zu heilen oder ihn wenigstens für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Rauschgiftkonsum zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Insoweit ist das Landgericht von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil im Maßregelausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal das Landgericht nicht geprüft hat, wie frühere Bemühungen des Angeklagten um Entgiftung und Drogensubstitution, die nicht zu dauerhafter Abstinenz geführt haben, in diesem Zusammenhang zu bewerten sind.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 04.01.2013