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BGH - Entscheidung vom 14.02.2013

IX ZR 41/12

Fundstellen:
ZInsO 2013, 549

BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 41/12

DRsp Nr. 2013/4670

Prüfung des Vorliegens eines Zulassungsgrundes im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.189,61 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1.

Die Rüge, der Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wiedergebe und damit auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. September 2011 Bezug genommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ist, und das Rechtsschutzziel des Klägers entnommen werden kann.

2.

Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrages (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368 , 372 f; vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282 , 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden. Hat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZInsO 2008, 811 ).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 771/10
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 73/10
Fundstellen
ZInsO 2013, 549